• Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften

    Wer öffentliche Veranstaltungen ohne gültige Genehmigung durchführt oder die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung bzw. Genehmigung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Den “Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften” kannst du über das Online-Formular oder formlos einreichen. Dies solltest du 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim jeweiligen Amt des Bezirks (die Ämter sind im Online-Formular hinterlegt) machen. Je nach Umfang wird eine Gebühr zwischen 50 € und 1200 € erhoben, gemeinnützige Veranstaltende können von Teilen der Gebühren befreit werden. In den Downloads findest du eine Ausfüllhilfe zum Antrag.

  • Ausnahmegenehmigung in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

    Für Veranstaltungen, die auf einer Grünfläche oder Erholungsanlage stattfinden, musst du einen formlosen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim jeweiligen Bezirksamt einreichen. Da öffentliche Grünflächen als Orte der Erholung und nicht als Veranstaltungsorte gesehen werden, ist die Genehmigung nur in Ausnahmefällen und bei besonderem öffentlichen Interesse möglich. Grundsätzlich ist es einfacher, eine Sondernutzungsgenehmigung auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu bekommen (siehe Veranstaltung Erlaubnis (öffentliche Plätze und Straßen)). Eine kommerzielle Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen. 

    Da die jeweiligen Bezirksämter für die Genehmigungen zuständig sind, unterscheiden sich Anforderungen an die Anträge leicht.

    Suche in deiner präferierten Suchmaschine am besten nach “Sondernutzungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen” + dem jeweiligen Bezirk.

    In der Regel solltest du den Antrag mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung einreichen. Je nach Umfang wird eine Gebühr zwischen 24 € und 192 € erhoben, gemeinnützige Veranstaltende können von Teilen der Gebühren befreit werden. 

  • Denkmalschutzgesetz

    Denkmale werden nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin definiert und der Umgang mit ihnen ist dort festgehalten. Unter den Denkmalschutz fallen unter anderem auch Grün- und Parkanlagen. Dazu gehören zum Beispiel der Große Tiergarten, der Kleine Tiergarten in Alt-Moabit, der Mierendorffplatz, der Viktoria-Luise-Platz, der Hansaplatz, die Grünanlage auf der Trabrennbahn Karlshorst und viele mehr. Alle denkmalgeschützten Grün- und Parkanlagen findest du hier oder du fragst direkt beim zuständigen Bezirksamt nach, ob deine Wunschfläche unter Denkmalschutz steht.

  • Gaststättengewerbe – Gestattung aus besonderem Anlass

    Wenn du auf einer Veranstaltung (alkoholische) Getränke gewerbsmäßig ausschenken willst, musst du eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz beantragen. Dazu gibt es landesweit einen Antrag auf Erteilung der Gestattung. Für den Fall, dass du nur alkoholfreie Getränke und/oder Getränke gegen freiwillige Spenden ausschenkst, entfällt der Bedarf einer Gestattung. Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen 55,10 € und 869,20 € erhoben. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Antrags beträgt ca. 2 Wochen. Der Antrag ist bei dem für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsamt einzureichen.
    Eine weitere Möglichkeit wäre, den Verkauf von Getränken an einen Caterer oder lokalen Anbieter abzugeben, der als Reisegewerbe registriert ist und damit Alkohol ausschenken darf.

  • GEMA

    Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die musikalische Werke derjenigen Urheber:innen schützt, die bei der GEMA eingetragen sind. Bei öffentlichen Veranstaltungen, auf denen von der GEMA geschützte Musiktitel abgespielt werden, muss die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet und ein Betrag entrichtet werden. Ein Teil dieses Betrages geht an die Musiker. Alle nötigen Infos sowie Formulare zur Anmeldung gibt es auf www.gema.de. Bei privaten Veranstaltungen, bei denen die Gäste direkt eingeladen sind und Fremde keinen Zutritt haben, muss keine GEMA Anmeldung erfolgen. Ihr solltet aber nachweisen können, dass es sich um eine private Veranstaltung handelt. Eine andere Möglichkeit, sich nicht um Lizenzen zu kümmern, sind Livekonzerte von Musikern, die ihre eigene Musik spielen. Außerdem gibt es auch Musik, die von ihren Urheber:innen (meist nur für unkommerzielle Zwecke) zur kostenlosen Nutzung freigegeben werden.

  • Hygienekonzept

    In Menschenansammlungen ist das Risiko einer Ansteckung hoch. Daher dürfen öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen derzeit nur in begrenztem Maße stattfinden. Voraussetzung, um eine Veranstaltung unter Auflagen durchführen zu dürfen, ist ein an die Veranstaltung angepasstes Hygienekonzept. In diesem solltest du auf Punkte wie die Anwesenheitsdokumentation, Wegeführung und Raumplanung, Reinigung, Schutz vor Ausstoß und Weitergabe von Viren, Bewirtung, korrekte Belüftung etc eingehen. Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa hat zur Orientierung ein Hygienerahmenkonzept veröffentlicht, das du hier findest.

  • Immissionsrichtwerte

    Geltende Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm dürfen auch bei Veranstaltungen nicht überschritten werden. Für alle öffentlichen Veranstaltungen im Freien gilt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine Genehmigungspflicht (siehe Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften).

  • Immissionsschutz

    Unter den Immissionsschutz fällt der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen wie Lärm, Licht, Erschütterung usw.

    Den gesetzlichen Rahmen stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§3 (2) BlmSchG). Zusätzliche landesspezifische Bestimmungen zu Lärmimmission gibt es durch die Veranstaltungslärm-Verordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Wichtig für die Umsetzung deiner Veranstaltung ist vor allem das Einhalten der Immissionsrichtwerte (siehe Immissionsrichtwerte).

  • Öffentliche Veranstaltungen

    Als öffentliche Veranstaltungen zählen Zusammenkünfte (ohne politischen Charakter), zu denen alle Personen Zutritt haben und bei denen der Teilnehmendenkreis nicht näher bestimmbar ist und/oder es keine persönliche Verbindung zwischen Teilnehmenden und Veranstaltenden gibt. Eine Veranstaltung mit Eintrittspreis kann immer noch als öffentlich konstituiert werden.

  • Private Veranstaltungen

    Als private Veranstaltungen zählen Zusammenkünfte, an denen eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Sie sind zeitlich und örtlich begrenzt und werden in der Verantwortung einer privaten veranstaltenden Person geplant und durchgeführt. Bei privaten Veranstaltungen sind die Teilnehmenden bekannt, “innerlich verbunden” und die Teilnehmendenanzahl ist begrenzt. Hauptversammlungen von Vereinen oder Firmenfeiern stellen dementsprechend zum Beispiel keine private Veranstaltung dar, da sie nicht von einer privat veranstaltenden Person geplant und durchgeführt werden.

  • Störende Veranstaltung

    Eine Veranstaltung wird als störend eingestuft, wenn geltende Immissionsrichtwerte des Gebietes/der Anlage überschritten werden. Es wird unterschieden zwischen wenig störenden Veranstaltungen, störenden Veranstaltungen und störenden Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Die Einstufung deiner Veranstaltung hängt davon ab, welche Immissionswichtwerte eingehalten werden. Immissionsrichtwerte und detaillierte Bestimmungen dazu findest du in der Veranstaltungslärm-Verordnung unter § 9 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt oder hier (Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm gelten auch für Veranstaltungen).

    Für störende Veranstaltungen muss ein Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften eingereicht werden, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind (siehe Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften).

  • Veranstaltung Erlaubnis (öffentliche Plätze und Straßen)

    Für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden sollen, muss eine Veranstaltung Sondernutzung im Sinne § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung des Bundesfernstraßengesetz erklärt werden. Um diese zu bekommen, brauchst du mindestens eine (Veranstaltungs-) Haftpflichtversicherung. Erforderliche Unterlagen findest du im Service-Portal Berlin. Je nach Umfang der Veranstaltung wird eine Gebühr fällig, gemeinnützige Veranstaltende können (von Teilen) der Gebühren befreit werden. Für das Jahr 2021 gibt es eine Sonderregelung, die dich von den Gebühren befreit. Die durchschnittliche Bearbeitung des Antrags beträgt zwischen 4 und 9 Wochen. Den Antrag musst du bei dem für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsamt einzureichen.

  • Versammlungsstätte

    Als Versammlungsstätte bezeichnet werden alle Gebäude mit Räumen, die einzeln mehr als 200 Besuchende fassen, oder Gebäude mit mehreren Räumen, die insgesamt mehr als 200 Besuchende fassen, wenn diese Räume gemeinsame Rettungswege nutzen. 

    Regelungen zu Versammlungsstätten sind in Berlin in der Betriebs-Verordnung verankert. 

    Dabei wird unter anderem auf die Anzahl der Besuchenden, auf Rettungswege, Bestuhlungspläne, Brandverhütung, Rauchen/offenes Feuer/Pyro-Technik, technische Einrichtungen, Sicherheitskonzepte etc. eingegangen. Die Betriebsverordnung ist zu beachten, wenn du in Betracht ziehst, eine Versammlungsstätte zu eröffnen.