• Fallen wirklich alle Infektionsschutzmaßnahmen in Berliner Clubs ab Freitag dem 1. April?

    Ja wirklich. Es gelten nur noch Basisschutzmaßnahmen, d.h. im öffentlichen Nahverkehr und in Gesundheitseinrichtungen (wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) gilt die Maskenpflicht. Für bestimmte Bereiche, wie etwa an Schulen, bleibt die Testpflicht bestehen. 

  • Welche Arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen gelten weiterhin?

    Gemäß Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022, die noch bis zum 25. Mai 2022 in Kraft bleibt, müssen Beschäftigte weiterhin vor arbeitsbedingten Infektionen durch Basisschutzmaßnahmen geschützt werden. Bitte prüft, welche Arbeitsschutzmaßnahmen für euren Betrieb erforderlich sind. Wir empfehlen dementsprechend eurem Personal Schnelltests und Masken kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die gesetzliche Grundlage zur Überprüfung von Impf- und Testnachweisen des Personals entfällt. Weitere Informationen zum Betrieblichen Infektionsschutz findet ihr auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  • Darf ich weiterhin Zugangskontrollen (wie Kontrollen von 2G-Nachweisen und Testnachweisen) umsetzen?

     

    Kurzfassung: 

    Eine gesetzliche Grundlage, den Impfstatus oder den Testnachweis von Gästen abzufragen, gibt es ab dem 01.04.2022 nicht mehr. Auch auf das Hausrecht gestützt wird sich die Abfrage des Impfstatus bzw. eines Testnachweises aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht stützen lassen.
    Wir empfehlen euch im Interesse der Gesundheit aller Beteiligten eure Gäste darum zu bitten, sich weiterhin vor dem Besuch testen zu lassen und bei Symptomen vom Clubbesuch abzusehen. 

    Hintergrundinformation: 

    Aus datenschutzrechtlichen Gründen spricht viel dafür, dass eine Abfrage des Impfstatus der Gäste oder das Verlangen eines negativen Tests nunmehr ohne spezielle gesetzliche Grundlage unzulässig ist, da kein Zweck vorhanden ist, solche Daten bei den Gästen zu erheben. Der Impf- oder Genesenenstatus eines Menschen gehört zu den sensiblen und besonders geschützten Gesundheitsdaten, die grundsätzlich nicht abgefragt bzw. erhoben und gespeichert oder in anderer Weise verarbeitet werden dürfen (Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)). Allerdings lässt die Datenschutzgrundverordnung hierzu auch Ausnahmen zu, etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Artikel 9 Absatz 2 DSGVO).

  • Wie kann ich mein Personal und meine Gäste weiter vor Infektionen schützen?

    Wir empfehlen weiterhin eure Gäste darum zu bitten vor dem Clubbesuch einen kostenlosen Schnelltest zu machen und bei Symptomen vom Clubbesuch abzusehen. Achtet bitte auch an der Tür darauf, ob die Menschen Covid-Symptome zeigen und fragt ggfs. nach, ob sich diese sich in letzter Zeit krank gefühlt haben. 

    Darüber hinaus schützt der ordnungsgemäße Betrieb einer geeigneten Lüftungsanlage vor der Konzentration von Aerosolen und senkt damit das Infektionsrisiko. 

    Um euer Personal zu schützen, stellt weiterhin kostenfreie Schnelltests und Masken für jeden Arbeitseinsatz zur Verfügung. Bitte beachtet auch die weiterhin geltende Arbeitsschutzverordnung.

  • Kann der Berliner Senat wieder Maßnahmen, die die Clubkultur betreffen, beschließen?

     

    Kurzfassung:

    Der Berliner Senat erkennt derzeit keine Grundlage für die sogenannte Hotspot Regelung im Infektionsschutzgesetz, mit der etwa wieder die Vorlage eines 3G-Nachweises beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen angeordnet werden kann. Nicht mehr vorgesehen sind Begrenzungen der Personenzahlen auf Veranstaltungen oder Kontaktbeschränkungen. Sollte die Situation sich verschlimmern, kann der Senat darüber neu entscheiden. Bis dahin gelten lediglich die beschlossenen Basisschutzmaßnahmen.

    Hintergrundinformation: 

    Ab dem 01. April gibt es nur noch wenige, sogenannte “Basis-Schutzmaßnahmen”. Diese betreffen die clubkulturelle Szene nicht. Neben den Basis-Schutzmaßnahmen gibt es die Möglichkeit von “Hotspot-Regelungen”.  Hotspots sind demzufolge Gebiete, in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Eine solche Gefahr ist beispielsweise dann vorhanden, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder wenn die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Der Berliner Senat muss das Bestehen einer entsprechenden Situation per Beschluss feststellen. Wie breit der Hotspot gefasst wird, soll flexibel umsetzbar sein: Er kann sich auf einen einzelnen Stadtteil beschränken oder ein ganzes Bundesland umfassen. Bisher fand in der Berliner Landesregierung noch keine Beratung über mögliche Hotspot Regelungen statt (Stand: 30. März 2022).

  • Wie muss ich mit schon bestehenden Datenerhebungen über den Impfstatus meiner Angestellten umgehen?


    Kurzfassung:

    Die bestehenden Datenerhebungen (z.B. in Form von Listen) sind zu löschen, da der Zweck der Erhebung durch Wegfall der gesetzlichen Regelung nicht mehr vorhanden ist.

    Hintergrundinformation:

    Die Grundlage für die Datenverarbeitung und die Nachweispflicht war § 28b III IfSchG. Für die Löschung gilt der Zweckbindungsgrundsatz. Ob der Zweck weggefallen ist oder nicht lässt sich zwar nicht ganz abschließend ermitteln. Bettina Gayk, Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen ist der Ansicht, dass die Daten jetzt gelöscht werden sollten.
    Aus der Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2022 geht folgendes hervor:  „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetztes vom 20. März 2022 entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Impfung, der Genesung oder der Negativ-Testung (3G-Nachweis) am Arbeitsplatz. „Die aktuellen Lockerungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nehme ich zum Anlass, um auf Fristen für die Löschung der gesammelten Daten hinzuweisen: Die von den Arbeitgeber*innen erhobenen Daten müssen spätestens sechs Monate nach Erhebung vernichtet oder gelöscht werden. Da die Rechtsgrundlage entfallen ist, gehen wir davon aus, dass die Speicherung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist und die Daten schon jetzt gelöscht werden sollten.“
    Allgemein gilt: Unternehmen müssen personenbezogene Daten etwa dann löschen, wenn sie für die Zwecke, für die erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Der Zweck einer Datenverarbeitung entscheidet also über die zulässige Dauer der Speicherung der verarbeiteten Daten. Dieser sogenannte Zweckbindungsgrundsatz ist eines der wesentlichen Prinzipien des europäischen Datenschutzes. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben. Zudem dürfen Sie diese Daten nicht in einer mit den ursprünglichen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeiten (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Spätestens, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden, muss das Unternehmen diese Daten löschen.